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Das Kostenerstattungsverfahren

Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet ihren Versicherten innerhalb von einer "zumutbaren Wartezeit" einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Was "zumutbar" bedeutet hängt dabei vom individuellen Fall ab.

Kann die Kasse Ihnen innerhalb dieser Zeit keinen Therapieplatz anbieten, haben Sie das Recht eine Psychotherapie bei einem Therapeuten in privater Praxis wahrzunehmen und sich die Kosten anschließend von der Krankenkasse, ähnlich einer privaten Krankenkasse, zurückerstatten zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als gesetzlich Versicherter zunächst einen Termin in der "Psychotherapeutischen Sprechstunde" einer Kassenpraxis in Anspruch genommen haben sollten, bei dem Sie die Bescheinigung (PTV 11) mit der Empfehlung auf zeitnahe Psychotherapie mit Vermerk der Dringlichkeit (Dringlichkeitscode) erhalten haben sollten.

Außerdem benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass Sie bislang innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten erhalten haben (Auflistung der Versuche und Ablehnungen mit Datum und Ergebnis, Wartezeit etc.). Auch die Vermittlungsversuche der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (tel. 11 6 11 7) und ihre Ergebnisse sollten dokumentiert werden, sowie ggf. die Ergebnisse der Vermittlungsversuche der Krankenkasse.

Falls Sie einen behandelnden Facharzt für Psychiatrie (ambulant oder in einer Klinik) haben, dann kann auch dieser Ihnen eine weitere Dringlichkeitsbescheinigung dazu aushändigen, dass die Psychotherapie dringlich und nicht weiter aufschiebbar ist, die Sie dem Antrag beilegen können.

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