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Das Kostenerstattungsverfahren

Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet ihren Versicherten innerhalb von einer "zumutbaren Wartezeit" einen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Was "zumutbar" bedeutet hängt dabei vom individuellen Fall ab.

Kann die Kasse Ihnen innerhalb dieser Zeit keinen Therapieplatz anbieten, haben Sie das Recht nach vorheriger schriftlicher Zusage der Krankenkasse eine Psychotherapie bei einem Therapeuten in privater Praxis wahrzunehmen und sich die Kosten  von der Krankenkasse, ähnlich einer privaten Krankenkasse, zurückerstatten zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als gesetzlich Versicherter zunächst einen Termin in der "Psychotherapeutischen Sprechstunde" einer Kassenpraxis in Anspruch nehmen sollten. Hier erhalten Sie in Rücksprache mit dem Therapeuten die Bescheinigung (PTV 11) mit der Empfehlung auf zeitnahe Psychotherapie und dem Vermerk der Dringlichkeit (Dringlichkeitscode).

Außerdem benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass Sie bislang innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten erhalten haben (Auflistung der Versuche und Ablehnungen mit Datum und Ergebnis, Wartezeit etc.). Auch die Vermittlungsversuche der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (tel. 11 6 11 7) und deren Ergebnisse sollten dokumentiert werden, sowie ggf. die Ergebnisse der Vermittlungsversuche der Krankenkasse.

Falls Sie einen behandelnden Facharzt für Psychiatrie (ambulant oder in einer Klinik) haben, kann auch dieser Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung aushändigen, die Sie dem Antrag beilegen können.

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